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BeitragVerfasst: Do 17. Sep 2015, 10:22 
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Keine „Hilfsmittel“, sondern „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ - CGM-Systeme. Diese rechtlichen Aspekte sollten Sie kennen

Das Bundessozialgericht hat im Juli entschieden, dass Systeme zur „kontinuierlichen Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe“ (CGM) kein Hilfsmittel sind, sondern als „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ (NUB) gelten. Momentan besteht daher nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Versorgung mit einem CGM-System. Oliver Ebert, Rechtsanwalt und Fachjournalist, ist Vorsitzender des Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft. Er erklärt am 17. September 2015 auf der Homepage von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe alles über die Beantragung und die Einstufung von CGM-Systemen. Fragen können schon ab sofort auf http://www.diabetesde.org eingesendet werden.

CGM steht für „Continuous Glucose Monitoring“, also „kontinuierliches Glukosemonitoring“. CGM-Systeme sind Geräte, die rund um die Uhr alle fünf Minuten den Glukosegehalt in der Gewebeflüssigkeit des Unterhautfettgewebes messen. Sie bieten Diabetespatienten den Vorteil, die Stoffwechsellage nicht nur punktuell überprüfen zu können, sondern einen 24-Stunden-Überblick über den täglichen Blutzuckerverlauf zu erhalten. Mit der kontinuierlichen Glukosemessung können Arzt und Patient den Blutzuckerverlauf auch in der Nacht erkennen, Trends frühzeitig einschätzen und Unterzuckerungen besser vermeiden. CGM-Systeme sind daher für Menschen mit Diabetes geeignet, die zum Beispiel häufig unter Hypoglykämien, nachgewiesenen Hypoglykämie-wahrnehmungsstörungen oder einer unbefriedigenden Stoffwechselkontrolle unter Einsatz konventioneller Therapieformen leiden.

Infolge des Entscheids des Bundessozialgerichts gilt CGM bei den gesetzlichen Krankenkassen jedoch als „Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode“ (NUB), die grundsätzlich erst nach einer positiven Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übernommen werden darf.

Bis zu einer solchen Empfehlung dürfen die Kosten eines CGM daher nur im Einzelfall auf Antrag und nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattet werden. Allerdings: „Auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) war der Auffassung, dass es sich bei CGM um eine NUB handelt und hat daher bereits vor einigen Jahren ein so genanntes ‚Methodenbewertungsverfahren‘ eingeleitet. Das Ergebnis liegt seit Mai 2015 vor und war durchaus positiv“, erläutert Oliver Ebert. So gut wie sicher sei daher, dass das CGM künftig in bestimmten Fällen verordnet werden dürfe. Die Empfehlung des G-BA wird gegen Ende des Jahres erwartet.

„Wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Beantragung der Kostenübernahme ist das Vorliegen einer medizinischen Indikation zur Anwendung des CGM.“, betont Oliver Ebert. Wie Menschen mit Diabetes einen Antrag stellen können und was sie dabei beachten sollten, beantwortet der Experte am Donnerstag, den 17. September 2015 im Expertenchat.



Pressemitteilung: diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe http://www.diabetesde.org


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