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Glucosemessung: Real-Time-Messgeräte künftig GKV-Leistung

Do 16. Jun 2016, 16:33

Kontinuierliche Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten künftig GKV-Leistung für insulinpflichtige Diabetiker

Berlin, 16. Juni 2016 – Die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird für Diabetikerinnen und Diabe-tiker, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Den Beschluss zur Aufnahme in die vertragsärztliche Versorgung fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Mit der rtCGM können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werden, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung ohne die Nutzung der rtCGM nicht erreicht werden können.

„Mit Hilfe der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung kann die Blutzuckereinstellung bei Diabetikern, die auf eine intensivierte Insulin-therapie angewiesen sind, deutlich verbessert werden. Selbst häufige Blutglukoseselbstmessungen mittels Teststreifen reichen manchmal nicht aus, gefährliche Unter- oder Überzuckerungen zu vermeiden. Eine gute individuelle Blutzuckereinstellung ist bei Diabetes aber immens wichtig, da nur so schwere Begleit- und Folgeerkrankungen vermieden oder verzögert werden können“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Bei der rtCGM wird mittels eines fadenförmigen Sensors kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettge-webes – beispielsweise am Bauch – gemessen und an ein kleines, tragbares Empfangsgerät gesendet. Auf dem Display des Empfangsgerätes kann die Diabetikerin oder der Diabetiker jederzeit den aktuellen Gluko-sewert sowie den diesbezüglichen Trend ablesen und entsprechend rechtzeitig durch Nahrungsaufnahme oder Insulingabe einer Stoffwechselentgleisung entgegensteuern.

Die Anwendung der rtCGM in der vertragsärztlichen Versorgung hat der G-BA mit bestimmten qualitätssichernden Vorgaben verbunden. Festge-legt ist, welche Fachärzte zur Durchführung berechtigt sind, die Dokumentation des individuellen Therapieziels und des Behandlungsverlaufs sowie die Schulung der Patientinnen und Patienten. Festgelegt ist zu-dem, dass die einsetzbaren Messgeräte als rtCGM zugelassen sein müssen und über eine Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Gluko-segrenzwerten verfügen. Werden beim Einsatz des Gerätes personen-bezogene Daten verwendet, muss sichergestellt sein, dass hierauf kein Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Hersteller, möglich ist.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 hatte der GKV-Spitzenverband die Be-wertung der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messegeräten beantragt. Der G-BA nahm den Antrag mit Beschluss vom 10. November 2011 an und leitete das Beratungsverfahren ein.

Bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigte der G-BA die anläss-lich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangenen ersten fachlichen Einschätzungen, den Abschlussbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sowie die im gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmeverfahren eingebrachten Argumente. Stellungnahmeberechtigt waren wissenschaftliche Fachgesell-schaften, betroffene Medizinproduktehersteller und die Bundesärztekammer.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Hintergrund – Methodenbewertung

Der G-BA ist vom Gesetzgeber beauftragt zu entscheiden, auf welche medizinischen oder medizinisch-technischen Untersuchungs- und Be-handlungsmethoden gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweck-mäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berück-sichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Er-kenntnisse in der vertragsärztlichen und/oder stationären Versorgung erforderlich sind.



Pressemitteilung: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) https://www.g-ba.de

Do 16. Jun 2016, 16:33

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